Allgemeine Beförderungsbedingungen
1) Die nachfolgenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) der vorgenannten Reederei, im nachfolgenden Beförderer genannt, haben den Rechtscharakter allgemeiner Geschäftsbedingungen und gelten für Linien-, Versorgungs-, Sonder- und touristische Fahrten, die vom Beförderer in der Nordsee im Rahmen der Beförderung von Personen, sonstigem Gepäck und Frachtgütern durchgeführt werden.
2) Die ABB sind durch Aushang in den Geschäftsstellen oder durch Aushändigung bekannt gemacht und werden vollen Umfangs Bestandteil des Beförderungsvertrages. Sie gelten gleichermaßen für entgeltliche und unentgeltliche Beförderungen.
3) Mit der Einschiffung erklärt sich der Passagier einverstanden, die geltenden ABB der Reederei Cassen Eils GmbH anzuerkennen, wodurch deren Gültigkeit herbeigeführt wird. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners des Beförderers wird ausdrücklich widersprochen und sie erlangen zu keinem Zeitpunkt Gültigkeit, sofern nicht vor Abschluss des Vertrages zwischen den vertragschließenden Parteien Einigkeit über eine ganze oder teilweise Nichtanwendung der ABB in schriftlicher Form erzielt wurde.
4) Änderungen oder Ergänzungen der ABB bleiben dem Beförderer vorbehalten. Sie treten vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung durch Aushang in den Geschäftsstellen oder durch Aushändigung in Kraft.
1) Der Beförderungsvertrag kommt durch Zahlung des tariflichen Entgeltes und Aushändigung des gelösten Fahrscheines zustande. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur für die auf der gelösten Fahrkarte genannten Reise. Müssen Fahrscheininhaber wegen Platzmangel von der Beförderung ausgeschlossen werden, so ist ihnen der entrichtete Fahrpreis in voller Höhe zu erstatten, soweit der Beförderer dem Fahrscheininhaber keine geeignete Alternative anbieten kann. Es wird darauf hingewiesen, dass als "Abfahrtsort" stets der Abfahrtsort der Fähre, nicht der Abfahrtsort externer Zubringerleistungen definiert wird.
2) Die jeweils gültigen Personen- oder Frachttarife werden in den Geschäftsstellen der Reederei zur Einsicht bereitgehalten. Ermäßigungen, soweit tariflich vorgesehen, werden nur dann gewährt, wenn sie vor Antritt der Reise vereinbart wurden. Auf ermäßigte Fahrpreise oder Frachtraten werden keine weiteren Rabatte gewährt. Auf Sonderfahrten sind Tarife in keinem Fall anwendbar. Die Entgelte für Sonderfahrten werden außertariflich vereinbart. Die Beförderungsentgelte sind grundsätzlich vor Antritt der Fahrt zu entrichten. Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Absprache mit leitenden Angestellten des Beförderers möglich. Aus einem gewährten Zahlungsziel lassen sich in keinem Fall Rechtsansprüche des Reisenden oder Abladers für künftige Beförderungen ableiten.
3) Reisende und ihr Handgepäck, bei Einsatz geeigneter Schiffe auch sonstiges Gepäck, Kabinengepäck, Frachtgüter und Fahrzeuge, werden nur befördert, wenn zuvor ein Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde.
4) Von der Beförderung ausgeschlossen sind Personen, die nach sachgerechtem Ermessen der Schiffsleitung oder eines sonstigen, vom Beförderer Beauftragten
a) wegen allgemeiner oder ansteckender Erkrankung, Gebrechen oder aus einem anderen Grunde reiseunfähig sind oder die Gesundheit anderer Mitreisender gefährden
b) aufgrund persönlicher Umstände auf eine Begleitung angewiesen sind, jedoch ohne Begleitung reisen (ein gesonderter Raum kann, soweit verfügbar gegen Gebühr und nach Voranmeldung gestellt werden)
c) aufgrund falscher Angaben eine Passage oder eine Frachtbeförderung gebucht haben.
d) alkoholisierte Personen oder solche, die durch anstößiges Verhalten Aufmerksamkeit erregen und den Bordfrieden stören. Befinden sich solche Personen an Bord, so haben sie das Schiff auf Anordnung der Schiffsleitung oder eines sonstigen vom Beförderer Beauftragten im nächsten Hafen zu verlassen. Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrgeldes. In Bezug auf gesundheitliche Aspekte wird darauf hingewiesen, dass der Reisende selbst bei Vorlage eines gültigen ärztlichen Attests die Reise auf eigenes Risiko antritt. Ansonsten wird empfohlen, bei bestimmten Wetterbedingungen vom Reiseantritt abzusehen.
5) Der Beförderer kann die Beförderung von Tieren aus Gründen der möglichen Gefährdung der Sicherheit von Personen oder des Schiffes grundsätzlich ablehnen. Die Schiffsleitung oder jeder sonst vom Beförderer dazu Befugte hat das Recht, Tiere von der Beförderung auszuschließen. Etwaige Schäden und Kosten durch Verunreinigungen oder Beschädigungen des Schiffes und seiner Einrichtungen sowie Verunreinigungen oder Beschädigungen anderer an Bord befindlicher Personen oder von Gepäck sind vom Tierhalter zu tragen. Es besteht keine Beförderungspflicht für Tiere, insbesondere nicht bei touristischen Ausflugsfahrten oder sonstigen außerplanmäßigen Fahrten. Tiere dürfen nicht in Fahrgastsalons bzw. auf Sitzplätzen oder sonstigen tierfreien bereichen (z.B. Restraurationstresen) untergebracht werden. Werden Tiere zur Beförderung zugelassen sind diese an Bord in besonderen Behältern auf eigene Rechnung oder ggfs. mit Maulkorb zu versehen.
6) Waffen, feuergefährliche, ätzende und andere gefährliche Gegenstände sowie Gegenstände, deren Besitz verboten oder strafbar ist oder sonstige zur Beförderung ungeeignete Gegenstände, werden nicht als Frachtgut befördert. Werden derartige Gegenstände erst während der Reise entdeckt, kann die Schiffsleitung nach Ermessen über die weitere erforderliche Behandlung und den Verbleib entscheiden.
7) Bei unbarer Zahlung ist bei einer Nettorechnungsgesamtsumme von unter EUR 10,00 pro Rechnung eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 2,50 pro Rechnung zu zahlen.
8) Bei Ausschluss einer Beförderung im Sinne der Absätze 4 bis 6 besteht in keinem Fall ein Ersatzanspruch auf bereits gezahlte Fahr- oder Frachtgelder oder auf Ersatz eines durch den Ausschluss einer Beförderung dem Passagier oder Ablader entstandenen mittelbaren oder unmittelbaren Schadens. Ferner wird der Passagier oder Ablader für alle dem Beförderer aus den Absätzen 4 bis 6 entstehenden Folgen und Schäden vollen Umfangs verantwortlich gehalten.
Der Reisende ist bis zum Antritt der Reise jederzeit zum Rücktritt vom Beförderungsvertrag berechtigt. Die Rücktrittserklärung des Reisenden ist formfrei, sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
1) a) Rücktritt des Reisenden Tritt der Reisende bis zu einem Zeitraum von 7 Tagen vor dem geplanten Beginn der Reise zurück, erhält er bei getätigter Vorauszahlung das Beförderungsentgelt vollständig zurück. Erfolgt der Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt als 7 Tage vor dem geplanten Reisebeginn, jedoch früher als 2 Tage vor Reisebeginn, werden 50% des Reisepreises zzgl. 5 Euro fällig. Erfolgt der Rücktritt (auch Nichterscheinen) zu einem späteren Zeitpunkt als 2 Tage vor Reisebeginn, behält sich die Reederei vor, den gesamten Fahrpreis vom Reisenden zzgl. 5 Euro Bearbeitungsgebühr einzufordern.
b) Rücktritt des Abladers Tritt der Ablader von einer Platzreservierung auf einem Frachtschiff oder einer Fähre bis 3 Werktage vor Beginn der Reise zurück, erhält er das Beförderungsentgelt bei getätigter Vorauszahlung vollständig erstattet. Erfolgt der Rücktritt ab 3 bis 1 Werktag vor dem geplanten Abfahrtstermin,
b.a) erhält der Ablader bei getätigter Vorauszahlung 50 % vom Beförderungsentgelt erstattet
b.b) werden dem Ablader bei nicht getätigter Vorauszahlung 50 % vom Beförderungsentgelt berechnet. Erfolgt der Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt als 1 Werktag vor dem geplanten Abfahrtstermin,
b.c) hat der Ablader bei getätigter Vorauszahlung keinen Anspruch auf teilweise oder ganze Erstattung des Beförderungsentgeltes
b.d) wird dem Ablader bei nicht getätigter Vorauszahlung das Beförderungsentgelt in voller Höhe berechnet. Maßgebend für die Rücktrittserklärung des Reisenden oder Abladers ist der Zugang der Erklärung beim Beförderer.
2) Der Beförderer ist bis zum Antritt der Reise zum Rücktritt, zur Änderung der Fahrpläne, zur Absetzung von Fahrten und zur Unterbrechung von Fahrten berechtigt, wenn die Durchführung der Reise durch unvorhersehbare und außergewöhnliche Umstände, wie Ausfall von Hafenanlagen, radioaktive Verseuchung, behördliche Eingriffe, Unruhen, Arbeitskämpfe, Epidemien, Havarien und ähnliches erheblich beeinträchtigt wird, oder soweit diese auf den besonderen Wind- und Wetterverhältnissen in der Deutschen Bucht beruhen.
3) Tritt der Beförderer vom Beförderungsvertrag zurück, erstattet er dem Reisenden oder Ablader das volle Beförderungsentgelt, soweit im voraus bezahlt wurde.
4) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende sich durch eine andere Person vertreten lassen. Er hat diesen Wechsel dem Beförderer vor Reiseantritt anzugeben. Eventuelle Mehrkosten dadurch gehen zu Lasten des Kunden. Der Beförderer hat das Recht, dem Wechsel auf eine andere Person zu widersprechen, wenn diese Person den Erfordernissen gemäß § 2 Abs. 4 nicht genügt oder behördliche Anordnungen oder Erlasse entgegenstehen.
5) Der Passagier hat in allen Fällen das Recht, dem Beförderer einen geringeren oder keinen Schaden nachzuweisen.
1) Die Fahrscheine sind im Helgolandverkehr aufgrund der Vorschriften zur Fahrgastregistrierung nicht übertragbar. Sind Fahrausweise mit einem bestimmten Datum versehen, haben diese nur für die zu diesem Zeitpunkt genannte Reise Gültigkeit.
2) Fahrscheine für Fahrgäste, deren ständiger Wohnsitz sich auf einer der vom Beförderer bedienten Insel befindet, sind grundsätzlich nicht übertragbar, sofern es sich um Sondertarife handelt.
3) Der Reisende hat seine Fahrkarte jederzeit einem vom Beförderer Bevollmächtigten auf Verlangen vorzuzeigen. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, bei Betreten des Schiffes den Fahrausweis dem Kontrolleur unaufgefordert vorzuzeigen.
4) Kontrollabschnitte dürfen nur von einem vom Beförderer Bevollmächtigten abgetrennt und entwertet werden. Fahrkarten, deren Kontrollabschnitt vor der Kontrolle des vom Beförderer Bevollmächtigten vom Reisenden durch eigenes Verschulden abgetrennt oder entwertet werden, sind ungültig und nicht ersatzpflichtig. Gleiches gilt für verlorene Fahrausweise.
5) Wird ein Reisender ohne gültigen Fahrausweis angetroffen, so ist neben dem ursprünglichen Beförderungsentgelt eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr für die Kosten zu dessen Erfassung zu zahlen. Für die Berechnung des ursprünglichen zu zahlenden Beförderungsentgeltes wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der ohne gültigen Fahrschein reisende Passagier im ersten Abgangshafen des Schiffes an Bord gegangen ist mit der Absicht, eine Hinfahrt vom ersten Abgangshafen zum Endbestimmungshafen durchzuführen. Die Beweislast trägt der Reisende.
§ 4.1 Gutscheine
1) Gutscheine haben eine Gültigkeit von drei Jahren.
2) Ein Gutschein ist nicht übertragbar.
3) Ein Gutschein ist nur gegen eine Dienstleistung eintauschbar, eine Barauszahlung ist ausgeschlossen.
1) Der Beförderer verpflichtet sich, die Reise mit einem den gültigen Sicherheitsvorschriften entsprechenden Schiff durchzuführen.
2) Der Beförderer verpflichtet sich allein zur Beförderung des Reisenden und seines üblichen Handgepäcks. Dazu zählen Handtaschen, Aktentaschen, Reisebeutel oder ähnliche Behälter, deren Gewicht 5,0 kg pro Gepäckstück nicht überschreitet.
3) Größere Gepäckstücke, sperrige Güter, Frachtgüter jeglicher Art werden nur nach Maßgabe des jeweils für das Fahrtgebiet gültigen Tarifs gegen Zahlung des diesem Tarif entsprechenden Entgeltes befördert, sofern die in diesem Fahrtgebiet eingesetzten Schiffseinheiten für die Beförderung solcher Güter geeignet sind. Die jeweils gültigen Frachttarife sind durch Aushang bekannt gemacht oder können bei den Geschäfts- und Verkaufsstellen des Beförderers erfragt werden.
4) Die Beförderung von Gefahrgütern ist grundsätzlich ausgeschlossen. Auf vorherigen Antrag des Reisenden oder Abladers kann der Beförderer dem Transport gefährlicher Güter ohne Präjudiz fallweise zustimmen, wenn der Ablader seinen Pflichten gemäß § 6 Abs. 5 nachgekommen ist.
5) Im Verkehr von und nach der Insel Helgoland umfasst die Beförderungspflicht nicht das Ein- und Ausbooten der Passagiere von und nach der Reede vor Helgoland. Das Ein- und Ausbooten auf der Reede vor Helgoland wird von selbständigen Helgoländer Unternehmen besorgt, die keine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Beförderers sind. Die Entgelte für das Ein- und Ausbooten sind im Schiffsfahrpreis enthalten und werden vom Beförderer im Zuge eines Inkassoverfahrens an den Betreiber der Börteboote abgeführt. Ein Anspruch des Passagiers auf Ein- und Ausschiffung an den Landanlegestellen der Insel Helgoland besteht nicht, soweit eine Dispositionsänderung oder ein Ausfall von Fahrten aufgrund der besonderen Wind- und Wetterverhältnisse im Nordseeverkehr erforderlich ist.
6) Der Beförderer ist nicht verpflichtet, die Reise mit einem bestimmten Schiff durch zuführen. Er kann jedes eigene oder gecharterte Schiff verwenden und ist bis zum Antritt der Reise ferner befugt, das vorgesehene Schiff durch ein anderes Schiff zu ersetzen.
7) Der Beförderer übernimmt keine Gewähr für die Einhaltung des jeweils geltenden Fahrplanes. Die vorgesehenen Fahrtage, An- und Abfahrtszeiten sind freibleibend. Änderungen des Fahrplanes, Fahrtunterbrechungen, Fahrtausfälle, Schiffswechsel, Reisewegabweichungen, Änderungen des Abgangs- oder Bestimmungshafens infolge ungünstiger Wetter- oder Tidebedingungen, technische Ausfälle sowie Änderungen oder Ausfälle infolge vom Beförderer nicht zu vertretender Umstände, bedürfen keiner vorherigen Notiz des Beförderers.
8) Ein Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises besteht in den Fällen der Absätze 6 und 7 nicht. Lediglich bei vollständigem Fahrtausfall hat der Passagier Anspruch auf Erstattung des entrichteten Fahrpreises.
9) Sollte der Fahrpreis per Kreditkarte entrichtet worden sein, werden die hier anfallenden Bearbeitungsgebühren in Höhe von 1,50 € nicht zurück erstattet.
10) Aufgrund einer EU-Verordnung ist der Beförderer verpflichtet, eine Fahrgastregistrierung durchzuführen. Das bedeutet, dass alle Fahrgäste bei der Reservierung mit Vorund Zunamen, Altersklasse und Geschlecht registriert werden müssen.
1) Der Reisende ist verpflichtet, allen die Sicherheit und Ordnung an Bord betreffenden Anordnungen der Schiffsleitung oder eines sonstigen vom Beförderer Bevollmächtigten Folge zu leisten. Darüber hinaus ist der Reisende verpflichtet, bei eventuell auftretenden Störungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und einen eventuell entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten.
2) Dem Reisenden ist untersagt, Schiffsräume, -einrichtungen oder -gegenstände zu verunreinigen oder zu beschädigen, Sicherheitseinrichtungen missbräuchlich zu betätigen oder zu beschädigen oder Gegenstände jedweder Art von Bord des Schiffes zu werfen. Geltende Rauchverbote an Bord sind strikt zu befolgen.
3) Dem Reisenden obliegt es, spätestens 15 Minuten vor Beginn der Reise nach Maßgabe des Fahrplanes an Bord zu gehen. Reisegruppen sind aufgefordert, sich spätestens 30 Minuten vor Abfahrt des Schiffes durch ihren Leiter bei der örtlichen Geschäftsstelle des Beförderers oder direkt an Bord anzumelden. Bei Verladung von Frachtgütern muss dem Beförderer die Verladebereitschaft spätestens 30 Minuten vor Abfahrt angezeigt werden.
4) Der Reisende verpflichtet sich, für die Einhaltung aller seine Person betreffenden behördlichen und gesetzlichen Bestimmungen des Zielhafens Sorge zu tragen und insbesondere alle erforderlichen Dokumente mit sich zu führen.
5) Bei dem Transport von Frachtgütern hat der Auftraggeber/Ablader alle nach Maßgabe des jeweils gültigen Tarifs erforderlichen Dokumente beizubringen. Insbesondere hat der Auftraggeber/Ablader seiner Anzeigepflicht gegenüber dem Beförderer für den Transport von Gefahrgütern hinsichtlich der ordnungsgemäßen Deklarierung und Markierung von Gefahrgut nachzukommen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
6) Persönliches, nicht dem Beförderer als offiziell deklariertes, entgoltenes und zur Verwahrung übergebenes Gepäck ist vom Reisenden an Bord des Schiffes selbst zu verstauen, zu verwahren und zu beaufsichtigen. Der Beförderer übernimmt keinerlei Obhutspflichten für persönliches Gepäck.
1) Erfüllt der Reisende seine Verpflichtungen nach § 6 Abs. 1 bis 5 ungeachtet einer Abmahnung der Schiffsleitung oder sonstiger vom Beförderer Bevollmächtigter nicht, kann ihn die Schiffsleitung von der weiteren Reise ausschließen.
2) Wird der Reisende nach § 6 Abs. 1 und 2 ausgeschlossen, hat er keinen Anspruch auf Rückerstattung des Beförderungsentgeltes. Erfolgt ein Ausschluss nach § 6 Abs 4 und 5 wegen Nichteinhaltung der Zielortbestimmungen bzw. wegen Fehl- oder Falschdeklaration von Frachtgütern, hat der Reisende bzw. Ablader keinen Anspruch auf Rückerstattung des Beförderungsentgeltes. Wurde ein Ausschluss nach § 6 Abs. 4 oder 5 vom Reisenden bzw. Ablader vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, behält sich der Beförderer die Geltendmachung eines weiteren Schadens vor und es kann eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr erhoben werden.
3) Entsteht dem Beförderer durch Nichtbeachtung, Nichtbefolgung oder Zuwiderhandlung der Anordnungen der Schiffsleitung, Schiffsordnung, Sicherheitsordnung oder der Anweisung eines sonstigen vom Beförderer ernannten Bevollmächtigten ein Schaden - direkt oder indirekt - durch eine oder mehrere Pflichtverletzungen des Reisenden oder Abladers im Sinne des § 6, so kann der Reisende oder Ablader für den verursachten Schaden vollen Umfangs verantwortlich gehalten werden.
1) Der Beförderer haftet für folgende Schäden eines Reisenden:
a.) Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen). Im Falle von Personenschäden wird für das Verschulden gehaftet.
b.) Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere von Geld und geldwerten Zeichen)
c.) Vermögensschäden (Schäden, welche weder Personen- noch Sachschäden sind). Bei Sach- und Vermögensschäden wird für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz gehaftet.
2) Die Haftung des Beförderers ist gegenüber jedem Reisenden und für jede Beförderung in den Fällen des Absatzes 1 gemäß den im Gesetz vorgeschriebenen Haftungshöchstgrenzen beschränkt.
Bei gesundheitlichen Verletzungen eines Reisenden legt § 541 HGB fest, dass ein Höchstbetrag von 400.000 SZR greift. Die Haftung für Gepäckschäden und Verzögerung des Gepäcks beschränkt § 542 HGB auf 2.250 SZR je Fahrgast und Beförderung.
3) Der Beförderer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Geld, Schmuck oder sonstiger Wertsachen, die im Gepäck enthalten sind, die der Reisende bei sich trägt oder die sich an jedem sonstigen Ort an Bord befinden.
4) Des weiteren haftet der Beförderer nicht für Unglücksfälle, Beschlagnahmung, Sachschäden, Witterungseinflüsse, Verspätungen oder sonstige nicht auf sein Verschulden zurückzuführende Unregelmäßigkeiten.
5) Für den Schaden oder Verlust infolge Seeuntüchtigkeit des Schiffes haftet der Beförderer nur, wenn er oder seine Bediensteten im Rahmen ihrer Dienstverrichtung nicht die angemessene Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Erhaltung der Seetüchtigkeit des Schiffes, der Einhaltung der vorgeschriebenen Bemannung, der Einrichtung und der Ausrüstung des Schiffes haben walten lassen.
6) Der Beförderer haftet nicht für Störungen von Leistungen, die als Fremdleistung vermittelt werden und die als solche Fremdleistung kenntlich sind, z.B. Rundfahrten am oder im Zielort, Museumsbesuche, Vorführungen etc.
7) Die Haftung des Beförderers bei Beschädigung oder Verlust von Frachtgut ist gemäß § 504 HGB beschränkt. Pro Stück max. 666,67 SZR oder pro Kilogramm 2 SZR Entschädigung.
8) In allen anderen Fällen haftet der Beförderer
a.) gegenüber einem Kaufmann, der den Beförderungsvertrag im Rahmen seines Handelsgewerbes abschließt, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Beförderers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten,
b.) gegenüber anderen Reisenden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Beförderers oder seiner in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen, dies gilt jedoch nicht für Schäden die aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden sind.
9) Die Beweislast dafür, dass das Ereignis, das den Schaden oder Verlust verursacht hat, während der Beförderung eingetreten ist und die Beweislast für den Umfang des Schadens oder Verlustes trägt der Reisende oder Ablader.
10) Die Beschränkung der Gesamthaftung des Beförderers je Schadensereignis bleibt vorbehalten.
11) Der Reisende oder Ablader haftet dem Beförderer und seinen in Ausübung Ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten für alle schuldhaft zugefügten Schäden, insbesondere auch im Sinne des § 6.
1) Der Reisende muss
a.) äußerlich erkennbare Beschädigungen von Gepäck bzw. Frachtgut, das sich während der Reise in Obhut des Reisenden befindet, spätestens bei Verlassen des Schiffes am Ankunftsort,
b.) äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen von Gepäck innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Ausschiffung oder der Rückgabe oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Rückgabe hätte erfolgen sollen dem Beförderer oder einem von ihm Bevollmächtigten schriftlich anzeigen. Der Reisende hat im Falle 1 b. den Nachweis der in Anspruch genommenen Beförderungsleistung zu erbringen.
2) Beachtet der Reisende Abs. 1 nicht, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass er sein Gepäck unbeschädigt zurückerhalten hat.
3) Eine schriftliche Anzeige des Reisenden ist nicht erforderlich, wenn der Zustand des Gepäcks bzw. Frachtgut beim Empfang gemeinsam durch den Reisenden und den Schiffsführer oder seinen Stellvertreter geprüft und in einem von beiden gemeinsam zu zeichnenden Protokoll festgestellt worden ist.
4) Der Empfänger von Frachtgut hat bei Beschädigungen von Frachtgut eine schriftliche Anzeige gemäß den Vorschriften der §§ 510, 611, 612 HGB an den Beförderer zu richten.
1) Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Reisenden oder wegen Verlusts oder Beschädigung von Reise- und sonstigem Gepäck oder Fahrzeugen einschließlich des auf oder in ihm befindlichen Gepäcks verjähren in 2 Jahren.
2) Die Verjährungsfrist beginnt
a.) bei Körperverletzung mit dem Tag der Ausschiffung des Reisenden
b.) bei Tod während der Reise an dem Tag, an dem der Reisende hätte ausgeschifft werden sollen und bei Körperverletzung während der Reise, wenn diese den Tod des Reisenden nach der Ausschiffung zur Folge hat, Mit dem Tag des Todes, jedoch kann diese Frist einen Zeitraum von 30 Jahren vom Tag der Ausschiffung an nicht überschreiten
c.) bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck mit dem Tag der Ausschiffung oder mit dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.
d.) bei Verlust oder Beschädigung von Frachtgut gemäß den Bestimmungen des § 901 HGB.
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus der Personen-, Reisegut- und Frachtgutbeförderung ist der Ort, an dem der Beförderer seinen Hauptsitz hat. Es gilt deutsches Recht.
Ein Preisverzeichnis für Speisen und Getränke an Bord liegt nach § 4 VO Preisauszeichungen zur Einsicht aus. Beschwerden sind an die Leitung Restaurationsbetriebe zu richten. Der Verzehr von selbstmitgebrachten alkoholischen Getränken ist an Bord nicht erlaubt. Er ist gestattet, wenn pro Flasche ein Bedienungsgeld in Höhe von 1,50 Euro sowie ein zusätzliches Korkengeld (Bier 1 € , Wein/ Sekt 10 € , Spirituosen 35 € ) gezahlt wird. Bei Zuwiderhandlung kann das Bordpersonal die mitgebrachten Getränke bis zum Ende der Reise sicherstellen.
Krankentransporte sind grundsätzlich vorher bei der Reederei anzumelden. Sie können außer in akuten Notfällen aus Platzgründen abgelehnt werden. Alle mit dem Transport verbundenen Kosten gehen zu Lasten der beförderten Person.
Die Reederei Cassen Eils GmbH behält sich Änderungen der ABB vor. Die ABB liegen in allen Geschäftsstellen der Reederei zur Einsicht bereit. Die Reederei verweist auf die zusätzlichen Aushänge über die Fahrgastrechte in der Personenschifffahrt gem. EU-Verordnung Nr. 1177/2010. In diesem Zusammenhang veröffentlicht die Reederei die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr söp e.V. in Berlin.